Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Podologie
Im April 2022 ist mir vom Landratsamt München die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Podologie erteilt worden.
Nun ist es mir gestattet, auch ohne ärztliche Verordnung medizinisch an Ihren Füßen tätig zu werden, eine Diagnose zu stellen und die möglichen Therapieformen zu bestimmen. So können Sie in bestimmten Fällen den Weg zum Arzt für ein Privatrezept vermeiden.
Eine direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ist dadurch jedoch nicht möglich. In manchen Fällen sind die Leistungen jedoch erstattungsfähig. Fragen Sie dazu bei Ihrer Krankenkasse nach.
Als Privatpatient stellt sich das unter Umständen anders dar. Erfragen Sie daher bei Ihrer privaten Krankenversicherung, ob und in welchem Umfang die Leistungen eines Heilpraktikers übernommen werden.
Sollte ich Sie als Heilpraktikerin behandeln, ergibt sich die Rechnung aus der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker).
Sie zahlen im Anschluss an die Behandlung den Rechnungsbetrag direkt in der Praxis bar oder per GiroCard. Reichen Sie dann die Rechnung Ihrer Versicherung ein. Es hängt natürlich von den Vertragsinhalten ab, ob Sie die Gesamtsumme oder nur einen Anteil erstattet bekommen.
Um Missverständnisse zu vermeiden sollten Sie daher vorher lieber dort nachfragen.